Bevor ein Hersteller den CE-Kennzeichnungsprozess beginnt, tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Wir haben die häufigsten zusammengestellt und beantworten sie aus der Praxis – ohne Werbeversprechen, aber mit konkreten Hinweisen zur Umsetzung.
Nein. Die CE-Kennzeichnung verlangt die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA) der Maschinenverordnung. Harmonisierten Normen wie DIN EN ISO 12100 oder DIN EN ISO 13849 bieten eine Vermutungswirkung – wer sie anwendet, gilt als konform. Aber es gibt keine Pflicht, jede Norm zu kopieren. Entscheidend ist die Risikobeurteilung: Sie zeigt, welche Anforderungen für Ihre Maschine tatsächlich relevant sind. Ein Hersteller, der eine Sondermaschine baut, kommt oft mit fünf bis sieben Kernnormen aus. Die technische Dokumentation muss nachvollziehbar darlegen, warum bestimmte Normen nicht angewendet wurden.
Ja, das ist der Regelfall. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Voraussetzung ist eine vollständige Risikobeurteilung und eine technische Dokumentation, die alle relevanten Nachweise enthält. Für Maschinen mit hohem Gefährdungspotenzial – etwa Holzbearbeitungsmaschinen oder Pressen – ist jedoch ein Baumusterprüfverfahren durch eine benannte Stelle vorgeschrieben. In diesen Fällen prüft die Stelle die Konformität und stellt ein Prüfzertifikat aus. Die Konformitätserklärung bleibt trotzdem in Ihrer Verantwortung. Wir empfehlen, vorab zu klären, ob Ihre Maschine unter Anhang IV der Verordnung fällt.
Die technische Dokumentation ist das Rückgrat der CE-Kennzeichnung. Fehlen Unterlagen wie die Risikobeurteilung, die Konstruktionszeichnungen oder die Betriebsanleitung, gilt die Maschine als nicht konform. Im Falle einer Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörde kann das Bußgelder oder sogar ein Vertriebsverbot nach sich ziehen. Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass Hersteller die Dokumentation erst nachträglich zusammenstellen – das ist aufwändig und teuer. Besser ist es, die Dokumentation parallel zur Entwicklung zu führen. Ein strukturiertes Dokumentenmanagement spart Zeit und schafft Rechtssicherheit.
Ja, die Maschinenverordnung schreibt vor, dass die Betriebsanleitung in der Amtssprache des Bestimmungslandes vorliegen muss. Für Deutschland bedeutet das: eine deutsche Fassung. Zusätzlich kann eine englische Version für den internationalen Vertrieb sinnvoll sein, aber die deutsche Ausgabe ist rechtlich bindend. Die Anleitung muss alle sicherheitsrelevanten Informationen enthalten – von der Montage über die Inbetriebnahme bis zur Wartung. Fehlende oder unvollständige Übersetzungen sind ein häufiger Mangel bei Kontrollen. Wir raten, die Übersetzung von einem Fachübersetzer mit technischem Hintergrund prüfen zu lassen.
Das hängt stark vom Komplexitätsgrad der Maschine ab. Für eine einfache Maschine mit geringem Gefährdungspotenzial können Sie mit zwei bis vier Wochen rechnen, wenn die Unterlagen bereits vorliegen. Bei komplexen Anlagen mit mehreren Sicherheitsfunktionen und erforderlichem Baumusterprüfverfahren sind drei bis sechs Monate realistisch. Der Engpass ist oft die Risikobeurteilung und die anschließende Validierung der Sicherheitsfunktionen. Wir empfehlen, frühzeitig einen Zeitplan zu erstellen und die benannte Stelle rechtzeitig einzubinden. Eine realistische Planung vermeidet böse Überraschungen kurz vor der geplanten Auslieferung.